3.5.4 Folglich haben nach § 111 Abs. 3 BauG die Strasseneigentümerinnen auf Verlangen der Grundeigentümer den Unterhalt nur zu übernehmen, wenn es sich um Landstreifen zwischen Strassengrenzen und Einfriedungen handelt. Bei Landstreifen zwischen Strassengrenzen und Stützmauern haben nach kantonalem Recht die Strasseneigentümerinnen den Unterhalt nicht zu übernehmen. Dazu wäre eine entsprechende kommunale Regelung als gesetzliche Grundlage notwendig. Eine solche besteht vorliegend nicht. 3.6