Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass das kantonale Recht die Gemeinden nur zum Unterhalt des Landstreifens bei Einfriedungen verpflichtet, nicht aber auch zum Unterhalt des Landstreifens bei Stützmauern. Dies, obwohl die Landstreifen vergleichbar breit sein können. […] 4 von 6 Ein triftiger Grund für die Annahme, der Wortlaut von § 111 Abs. 3 BauG ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei, weil das kommunale Recht für Stützmauern einen Strassenabstand festlegt, der bedeutend kleiner als 4 m ist, besteht jedenfalls nicht.