Zwischen Stützmauern und Strassengrenzen entsteht ein schmaler Landstreifen im Sinn von "Niemandsland" hingegen nur, wenn das kommunale Recht den nach kantonalem Recht geltenden Strassenabstand für Stützmauern gegenüber Gemeindestrassen (4m) erheblich reduziert, wie vorliegend auf 60 cm (§ 34 Abs. 1 lit. b BNO). Eine solche Reduktion des Strassenabstands für Stützmauern gegenüber Gemeindestrassen bildet im Vergleich zur kantonalen Regelung eine Privilegierung der betroffenen Liegenschaften durch das kommunale Recht.