Denn das kantonale Recht verpflichtet die Gemeinden als Strasseneigentümerinnen, den Unterhalt von Landstreifen zwischen Einfriedungen und Strassengrenzen zu übernehmen, weil das kantonale Recht für Einfriedungen einen Grenzabstand von nur 60 cm festlegt, wodurch der Landstreifen "Niemandsland" entsteht. Der schmale Landstreifen bei Einfriedungen entsteht aufgrund kantonalen Rechts, weshalb dieses die Gemeinde auf Verlangen der betroffenen Privaten zum Unterhalt zwischen Einfriedungen und Strassengrenzen verpflichtet (vgl. Sinn und Zweck von § 111 Abs. 3 BauG, vorne).