Mit dieser kommunalen Strassenabstandsregelung ist der Landstreifen zwischen Stützmauern und Strassengrenzen praktisch gleich breit wie jener zwischen Einfriedungen und Strassengrenzen. Es entsteht damit auch zwischen Stützmauern und Strassengrenzen sogenanntes "Niemandsland". Der Umstand, wonach die Gemeinde in Abweichung zur kantonalen Regelung der Strassenabstände für Stützmauern einen kleineren Abstand festlegen kann (§ 111 Abs. 1 lit. a BauG), bildet aber keinen triftigen Grund für die Annahme, die Bestimmung in § 111 Abs. 3 BauG solle nicht nur für Einfriedungen, sondern auch für Stützmauern gelten, und der Wortlaut ziele daher am "wahren Sinn" der Regelung vorbei.