Durch diese von der kantonalen Regelung der Strassenabstände abweichende kommunale Regelung unterscheiden sich die Breiten der Bereiche zwischen Einfriedungen oder Stützmauern und der Strassengrenze bedeutend weniger als es nach der kantonalen Regelung der Fall ist. Beispielsweise hat eine 1,80 m hohe Stützmauer einen Strassenabstand von 1,60 m einzuhalten. Und kleine Stützmauern von bis zu 80 cm Höhe haben sogar nur einen Strassenabstand von 60 cm einzuhalten und damit denselben wie Einfriedungen.