Nach der kommunalen Regelung haben, sofern keine öffentlichen Interessen wie die Verkehrssicherheit, Sichtzonen oder geplante Strassenbauten entgegenstehen, entlang von Gemeinde- und Privatstrassen, Stützmauern bis zu 80 cm Höhe einen Strassenabstand von 60 cm einzuhalten, wobei sich dieser in dem Umfang vergrössert, als die Stützmauer höher als 80 cm ist (vgl. § 34 Abs. 1 lit. b der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q._____ [BNO]).