3.5.3 Es stellt sich weiter die Frage, ob die kommunale Regelung, wonach der Strassenabstand, in Abweichung zur kantonalen Regelung, für Stützmauern bedeutend kleiner als 4 m ist, einen triftigen Grund für die Annahme bildet, der Wortlaut von § 111 Abs. 3 BauG ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Nach der kommunalen Regelung haben, sofern keine öffentlichen Interessen wie die Verkehrssicherheit, Sichtzonen oder geplante Strassenbauten entgegenstehen, entlang von Gemeinde- und Privatstrassen, Stützmauern bis zu 80 cm Höhe einen Strassenabstand von 60 cm einzuhalten, wobei sich dieser in dem Umfang vergrössert, als die Stützmauer höher als 80 cm ist (vgl. § 34 Abs. 1 lit.