Denn es bestehen durchaus Unterschiede zwischen Einfriedungen und Stützmauern, welche eine unterschiedliche Behandlung der Bereiche zwischen diesen beiden Arten von Bauten und der Strassengrenze rechtfertigen können. Wie bereits erwähnt, ist der gesetzlich vorgesehene Abstand zwischen Gemeindestrasse und Einfriedung in der Regel 60 cm. Stützmauern hingegen haben einen Strassenabstand von grundsätzlich 4 m einzuhalten. Insbesondere dass der Bereich 4 m breit ist, vermag eine andere Behandlung dieses Bereichs zu rechtfertigen. Ein 4 m breiter Landstreifen zwischen Strasse