Von solchen nicht nutzbaren Streifen oder "Niemandsland" ging der Gesetzgeber offensichtlich bei Bereichen aus, die durch die Erstellung von Einfriedungen in einem Strassenabstand von in der Regel 60 cm (Gemeindestrassen) entstehen. Dabei bestehen keine Anhaltspunkte, wonach der Gesetzgeber auch die Bereiche zwischen Strassen und Stützmauern der für Einfriedungen geltenden Regelung unterstellen wollte. Jedenfalls besteht kein triftiger Grund für die Annahme, die Bestimmung solle nicht nur für Einfriedungen, sondern auch für Stützmauern gelten, und der Wortlaut ziele daher am "wahren Sinn" der Regelung vorbei.