Durch die Strassenabstandsvorschriften von Einfriedungen entsteht ein nicht nutzbarer Streifen zwischen Einfriedung und Strassengrenze, der in der Gesetzesberatung als "Niemandsland" bezeichnet, aber als notwendig und zumutbar angesehen wurde. Die Belastung der Grundeigentümerinnen wurde durch die Bestimmung in § 111 Abs. 3 BauG gemindert (vgl. ZIMMERLIN, a.a.O, § 72 N 7). Von solchen nicht nutzbaren Streifen oder "Niemandsland" ging der Gesetzgeber offensichtlich bei Bereichen aus, die durch die Erstellung von Einfriedungen in einem Strassenabstand von in der Regel 60 cm (Gemeindestrassen) entstehen.