3.5.2 Der Wortlaut von § 111 Abs. 3 BauG ist eindeutig und unmissverständlich. Die Strasseneigentümer haben auf Verlangen der Grundeigentümerinnen den Unterhalt nur bei Landstreifen zu übernehmen, die zwischen Strassengrenzen und Einfriedungen liegen. Bei Landstreifen, die zwischen Strassengrenzen und Stützmauern liegen, haben die Strasseneigentümer nach dem klaren Wortlaut den Unterhalt nicht zu übernehmen. Von diesem klaren Wortlaut darf somit nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund besteht für die Annahme, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei.