Obwohl von den Parteien nicht vorgebracht, stellt sich aufgrund der vorliegenden Situation weiter die Frage, ob die Strasseneigentümerinnen auf Verlangen der Grundeigentümer den Unterhalt nur übernehmen müssen, wenn es sich um Landstreifen zwischen Strassengrenzen und Einfriedungen handelt, oder auch dann, wenn es sich um Landstreifen zwischen Strassengrenzen und Stützmauern handelt. Zur Beantwortung der Frage ist § 111 Abs. 3 BauG auszulegen. 3.5.1 Zur Auslegung von Rechtssätzen besteht eine gefestigte Praxis, wozu ein Auszug aus dem publizierten Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2018 zitiert werden kann (AGVE 2018, S. 235):