a, Abs. 2 BauV), ist zu schliessen, dass Stützmauern bis 1,80 m Höhe auch zulässig sind, wenn die Geländeverhältnisse sie nicht erfordern. Damit sind die Erwägungen im erwähnten Entscheid des Bundesgerichts für die Aargauer Rechtsordnung nicht massgebend. 3.4 Die vorliegend zu beurteilende Mauer stützt das Terrain (vgl. Situationen C und D gemäss Beschwerdebeilage 4) und ist damit klar als Stützmauer im Sinn der Baugesetzgebung zu qualifizieren. Die Beurteilung des Gemeinderats, wonach es sich bei der Mauer, welche Teile des Grundstücks der Beschwerdeführenden umgibt, um eine Stützmauer handelt, ist folglich richtig.