Dieser Beurteilung durch das Bundesgericht liegt jedoch eine andere kantonale Rechtsordnung zu Grunde als die des Kantons Aargau. Die Baugesetzgebung des Kantons Aargau regelt unter anderem, dass es sich auch um eine Stützmauer handelt, wenn diese aus anderen als in den Geländeverhältnissen liegenden Gründen, erstellt wird. Aus der Bestimmung, wonach über 1,80 m hohe Stützmauern nur zulässig sind, wo es die Geländeverhältnisse erfordern (§ 28 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 BauV), ist zu schliessen, dass Stützmauern bis 1,80 m Höhe auch zulässig sind, wenn die Geländeverhältnisse sie nicht erfordern.