Nach dem in der Literatur angeführten Entscheid des Bundesgerichts (Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 98 Ia 345, 346 f.; vgl. BAUMANN, a.a.O., § 111 N 10; ZIMMERLIN, a.a.O., § 72 N 7), in welchem eine Stützmauer als Einfriedung qualifiziert wird, ist nur von einer Stützmauer auszugehen, wenn diese der Stützung des Hangs dient. Bilde nicht der Hang, und damit die Geländeverhältnisse, der Grund für die Mauer, handle es sich um eine künstliche Hinterfüllung einer Mauer und damit nicht um eine Stützmauer, sondern um eine Einfriedung.