ZIMMERLIN, a.a.O., § 72 N 1) sowie darin, dass Einfriedungen, anders als Stützmauern, im Fall eines Ausbaus der Strasse relativ einfach rückgebaut beziehungsweise entfernt werden können. Stützmauern können insbesondere wegen ihrer Stützfunktion nicht ohne erheblichen Aufwand rückgebaut werden. 3.3