Für Einfriedungen hingegen gilt bei Kantonsstrassen ein Strassenabstand von zwischen 1 und 2 m, bei Gemeindestrassen, wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, gilt ein Strassenabstand von 60 cm (vgl. § 111 Abs. 1 BauG). Die Gründe für diese unterschiedliche Behandlung von Stützmauern und Einfriedungen liegen im Zweck der Strassenabstandsvorschriften (wie ungehinderte Abwicklung des Verkehrs, Verkehrssicherheit, Erhalt des Planungsspielraums, Möglichkeit des Landerwerbs für Bedürfnisse des künftigen Verkehrs; vgl. AGVE 2000, S. 260; BAUMANN, a.a.O., § 111 N 1; ZIMMERLIN, a.a.