Die Unterscheidung zwischen Stützmauer und Einfriedung ist wegen den unterschiedlichen Strassenabstandsvorschriften für Stützmauern und Einfriedungen wesentlich. Für Stützmauern gilt bei Kantonsstrassen ein Strassenabstand von 6 m, für Gemeindestrassen, wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, gilt ein Strassenabstand von 4 m. Für Einfriedungen hingegen gilt bei Kantonsstrassen ein Strassenabstand von zwischen 1 und 2 m, bei Gemeindestrassen, wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, gilt ein Strassenabstand von 60 cm (vgl. § 111 Abs. 1 BauG).