Entscheidendes Kriterium für die Qualifikation einer Baute als Stützmauer und nicht als Einfriedung ist, dass der Stützmauer eine das Terrain stützende Funktion zukommt (vgl. Erläuterungen zum Bauund Nutzungsrecht des Kantons Aargau [BNR], Version 3.1 von 2014, N 258 und Abbildung 32, S. 144, im Internet: www.ag.ch > Verwaltung > Departement Bau, Verkehr und Umwelt > Bauen > Baurecht > Erläuterungen Bau- und Nutzungsrecht [BNR]). Es trifft zwar zu, dass eine Stützmauer neben ihrer Stützfunktion an der Grenze eines Grundstücks auch eine gewisse abschliessende Funktion aufweisen kann. Dadurch gilt eine Stützmauer aber nicht auch als Einfriedung.