Als Einfriedungen gelten alle Vorrichtungen, die ein Grundstück gegen aussen abschliessen, absperren, nicht lediglich abgrenzen. Zweck einer Einfriedung kann vieles sein, beispielsweise die Verhinderung des Zutritts, des Einblicks, des Entlaufens oder Eindringens von Tieren, das Verhüten von Unfällen bei gefährlichen Stellen, das Verhindern des Abschwemmens von Erde oder der Schutz vor Wind. Solche Vorrichtungen können bestehen aus Mauern, Zäunen aus Holz, Eisen oder Draht, lebenden Hecken, Gräben, nicht aber aus einzelnen Wehrsteinen oder Stellriemen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1986, S. 298 f.;