Angemerkt sei, weil in den Rechtsschriften der Parteien thematisiert, dass das Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse von vornherein keine Voraussetzung des Unterhaltsanspruchs nach § 111 Abs. 3 BauG bildet. 3. 3.1 Eine Voraussetzung der Pflicht zum Unterhalt durch die Gemeinde als Strasseneigentümerin ist, dass zur Strassengrenze hin eine Einfriedung steht. Der Gemeinderat beurteilt die Mauer, welche Teile des Grundstücks der Beschwerdeführenden umgibt (vgl. Situationen C und D gemäss Beschwerdebeilage 4), als Stützmauer und nicht als Einfriedung. 3.2