Gemäss Baugesetz haben die Strasseneigentümer auf Verlangen der Grundeigentümer den Unterhalt von Landstreifen zwischen Einfriedungen und Strassengrenzen zu übernehmen (§ 111 Abs. 3 BauG). Wie die Beschwerdeführenden richtig ausführen, ist der Unterhalt von solchen Landstreifen "auf Verlangen der Grundeigentümer", das heisst auf Gesuch der Grundeigentümerinnen hin, durch die Strasseneigentümer zu übernehmen, sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Vorliegend ist daher zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen gegeben sind.