{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-04-09", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-22-532_2024-04-09.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/9022", "Checksum": "004b5ce1a8cf5c2006a3d4df481cb98f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 22.532"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 09.04.2024 EBVU 22.532"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 09.04.2024 EBVU 22.532"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 09.04.2024 EBVU 22.532"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterhalt Landstreifen zwischen Einfriedungen und Strassengrenzen; Einfriedung; Stützmauer\r\n– Qualifikation einer Baute als Einfriedung oder Stützmauer (Erw. 3.2–3.4)\r\n– Die Strasseneigentümer haben auf Verlangen den Unterhalt des Landstreifens zwischen Strassengrenzen und Einfriedungen (§ 111 Abs. 3 BauG), nicht aber jenen zwischen Strassengrenzen und Stützmauern zu übernehmen. 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(Erw. 3.5.–3.6)\r\n– Umfang des Unterhalts von Landstreifen zwischen Strassengrenzen und Einfriedungen. (Erw. 4)\r\n\n\nDEPARTEMENT\nBAU, VERKEHR UND UMWELT\nRechtsabteilung\n\nBVURA.22.532\n\nENTSCHEID vom 9. April 2024\n\nA._____ und B._____; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom\n19. September 2022 betreffend Bau- und Unterhalt, Verunreinigungen, Grabarbeiten, Absperrungen, Unterhalt Landstreifen, Parzelle aaa; Abweisung/Nichteintreten\n\nErwägungen\n\n2.\n\nEs ist zu prüfen, ob eine gesetzliche Grundlage besteht, wonach die Gemeinde verpflichtet werden\nkann, im vorliegenden Fall den beantragten Unterhalt zu übernehmen.\n\nGemäss Baugesetz haben die Strasseneigentümer auf Verlangen der Grundeigentümer den Unterhalt\nvon Landstreifen zwischen Einfriedungen und Strassengrenzen zu übernehmen (§ 111 Abs. 3 BauG).\n\nWie die Beschwerdeführenden richtig ausführen, ist der Unterhalt von solchen Landstreifen \"auf Verlangen der Grundeigentümer\", das heisst auf Gesuch der Grundeigentümerinnen hin, durch die Strasseneigentümer zu übernehmen, sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Vorliegend ist\ndaher zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen gegeben sind.\n\nAngemerkt sei, weil in den Rechtsschriften der Parteien thematisiert, dass das Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse von vornherein keine Voraussetzung des Unterhaltsanspruchs nach § 111\nAbs. 3 BauG bildet.\n\n3.\n\n3.1\n\nEine Voraussetzung der Pflicht zum Unterhalt durch die Gemeinde als Strasseneigentümerin ist, dass\nzur Strassengrenze hin eine Einfriedung steht.\n\nDer Gemeinderat beurteilt die Mauer, welche Teile des Grundstücks der Beschwerdeführenden umgibt\n(vgl. Situationen C und D gemäss Beschwerdebeilage 4), als Stützmauer und nicht als Einfriedung.\n\n3.2\n\nAls Einfriedungen gelten alle Vorrichtungen, die ein Grundstück gegen aussen abschliessen, absperren, nicht lediglich abgrenzen. Zweck einer Einfriedung kann vieles sein, beispielsweise die Verhinderung des Zutritts, des Einblicks, des Entlaufens oder Eindringens von Tieren, das Verhüten von Unfällen bei gefährlichen Stellen, das Verhindern des Abschwemmens von Erde oder der Schutz vor Wind.\nSolche Vorrichtungen können bestehen aus Mauern, Zäunen aus Holz, Eisen oder Draht, lebenden\nHecken, Gräben, nicht aber aus einzelnen Wehrsteinen oder Stellriemen (Aargauische Gerichts- und\nVerwaltungsentscheide [AGVE] 1986, S. 298 f.; ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz\ndes Kantons Aargau, 2013, § 111 N 10; ERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl.\n1985, § 72 N 7).\n\nEntscheidendes Kriterium für die Qualifikation einer Baute als Stützmauer und nicht als Einfriedung\nist, dass der Stützmauer eine das Terrain stützende Funktion zukommt (vgl. Erläuterungen zum Bauund Nutzungsrecht des Kantons Aargau [BNR], Version 3.1 von 2014, N 258 und Abbildung 32, S. 144,\nim Internet: www.ag.ch > Verwaltung > Departement Bau, Verkehr und Umwelt > Bauen > Baurecht >\nErläuterungen Bau- und Nutzungsrecht [BNR]). Es trifft zwar zu, dass eine Stützmauer neben ihrer\nStützfunktion an der Grenze eines Grundstücks auch eine gewisse abschliessende Funktion aufweisen kann. Dadurch gilt eine Stützmauer aber nicht auch als Einfriedung.\n\nDie Unterscheidung zwischen Stützmauer und Einfriedung ist wegen den unterschiedlichen Strassenabstandsvorschriften für Stützmauern und Einfriedungen wesentlich. Für Stützmauern gilt bei Kantonsstrassen ein Strassenabstand von 6 m, für Gemeindestrassen, wenn die Gemeinde nichts anderes\nfestlegt, gilt ein Strassenabstand von 4 m. Für Einfriedungen hingegen gilt bei Kantonsstrassen ein\nStrassenabstand von zwischen 1 und 2 m, bei Gemeindestrassen, wenn die Gemeinde nichts anderes\nfestlegt, gilt ein Strassenabstand von 60 cm (vgl. § 111 Abs. 1 BauG). Die Gründe für diese unterschiedliche Behandlung von Stützmauern und Einfriedungen liegen im Zweck der Strassenabstandsvorschriften (wie ungehinderte Abwicklung des Verkehrs, Verkehrssicherheit, Erhalt des Planungsspielraums, Möglichkeit des Landerwerbs für Bedürfnisse des künftigen Verkehrs; vgl. AGVE 2000,\nS. 260; BAUMANN, a.a.O., § 111 N 1; ZIMMERLIN, a.a.O., § 72 N 1) sowie darin, dass Einfriedungen,\nanders als Stützmauern, im Fall eines Ausbaus der Strasse relativ einfach rückgebaut beziehungsweise entfernt werden können. Stützmauern können insbesondere wegen ihrer Stützfunktion nicht\nohne erheblichen Aufwand rückgebaut werden.\n\n3.3\n\nNach dem in der Literatur angeführten Entscheid des Bundesgerichts (Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 98 Ia 345, 346 f.; vgl. BAUMANN, a.a.O.,\n§ 111 N 10; ZIMMERLIN, a.a.O., § 72 N 7), in welchem eine Stützmauer als Einfriedung qualifiziert wird,\nist nur von einer Stützmauer auszugehen, wenn diese der Stützung des Hangs dient. Bilde nicht der\nHang, und damit die Geländeverhältnisse, der Grund für die Mauer, handle es sich um eine künstliche\nHinterfüllung einer Mauer und damit nicht um eine Stützmauer, sondern um eine Einfriedung.\n\n"}