Insgesamt ist somit festzustellen, dass das Bauvorhaben die Anforderungen von § 39 Abs. 2 lit. d und f BauV nicht erfüllt, womit es nicht als Arealüberbauung bewilligt werden kann. Damit werden sowohl die zonengemässe Ausnützung als auch die Fassadenhöhe überschritten und das Bauvorhaben erweist sich in der vorliegenden Form als nicht bewilligungsfähig. Die Baubewilligung ist in vollumfänglicher Gutheissung der Beschwerde somit aufzuheben. Auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden (Strassenabstand, Garagenvorplätze, Fassadenhöhe) braucht aus diesem Grund nicht weiter eingegangen zu werden. [,,,]