Nach dieser Bestimmung hat die Grösse der Spiel- und Aufenthaltsbereiche gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche zum Wohnen zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten. Eine Spielstrasse alleine vermag den Anforderungen an eine Ausgestaltung nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder offensichtlich nicht zu genügen. Vielmehr weist eine Spielstrasse gar keine Ausgestaltung auf. Dem Erfordernis einer guten Spielfläche vermag diese Ausgestaltung jedenfalls in keiner Weise gerecht zu werden, womit auch das Kriterium von § 39 Abs. 2 lit.