Vielmehr enthält die Bestimmung allgemeine Anforderungen, die bei der Gestaltung von Spiel- und Erholungsflächen zu berücksichtigen sind. Es ist nicht einsehbar, weshalb in Bezug auf Spielflächen von Arealüberbauungen, die nach dem Gesagten eine gesamthaft bessere Lösung darstellen müssen, geringere Anforderungen gelten sollten als für Mehrfamilienhäuser in Regelbauwiese, die nicht von den Privilegien einer Arealüberbauung profitieren. Insofern ist § 51 Abs. 1 BNO zumindest sinngemäss ebenfalls beizuziehen. Nach dieser Bestimmung hat die Grösse der Spiel- und Aufenthaltsbereiche gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche zum Wohnen zu betragen.