Jedenfalls hat der Gemeinderat bei der Auslegung dieser kantonalen Vorschrift aber auch die Regelung in § 51 Abs. 1 BNO zu beachten (vgl. RRB 2007-000603 vom 9. Mai 2007, Erw. 3.7). Die im angefochtenen Entscheid geäusserte Auffassung des Gemeinderats, wonach diese Bestimmung lediglich bei Mehrfamilienhäusern Anwendung finde, lässt sich der Bestimmung selbst so nicht entnehmen, auch wenn in der entsprechenden Fussnote ein Verweis auf § 54 BauG – der sich auf Spielplätze bei Mehrfamilienhäusern bezieht – gemacht wird. Vielmehr enthält die Bestimmung allgemeine Anforderungen, die bei der Gestaltung von Spiel- und Erholungsflächen zu berücksichtigen sind.