Zwar kommt dem Gemeinderat bei der Anwendung von § 39 Abs. 2 lit. f BauV, der anhand der jeweils gegebenen örtlichen Verhältnisse, des Zwecks der betreffenden Zone und der geplanten Nutzung der Gebäude zu konkretisieren ist, ein gewisser Entscheidungsspielraum zu. Entsprechend auferlegen sich Rechtsmittelinstanzen bei der Überprüfung diesbezüglicher kommunaler Entscheide eine gewisse Zurückhaltung. Jedenfalls hat der Gemeinderat bei der Auslegung dieser kantonalen Vorschrift aber auch die Regelung in § 51 Abs. 1 BNO zu beachten (vgl. RRB 2007-000603 vom 9. Mai 2007, Erw. 3.7).