9 von 10 werden. Ob diese Flächen alleine angesichts der ansonsten weitgehend der individuellen Gestaltung in den Privatbereichen der elf Einfamilienhäuser überlassenen Umgebungsgestaltung insgesamt als ausreichend bewertet werden können, vermag vorliegend angesichts der ohnehin aufzuhebenden Baubewilligung offen zu bleiben. Festzuhalten ist hingegen, dass ein weiteres Kriterium – jenes der hinreichenden Spielflächen – vorliegend ebenfalls nicht erfüllt ist. Das Fachgutachten äussert sich auch zu diesem Punkt mit keinem Wort.