5.5.2 Die Beschwerdeinstanz kann sich dem Fachgutachten insoweit anschliessen, als insbesondere im Bereich des Biotops und mit der vorgesehenen Baumreihe entlang der Erschliessungsstrasse ansprechende Flächen für den ökologischen Ausgleich sowie als Freizeit- und Erholungsbereich vorgesehen