Nachdem das Kriterium gemäss § 39 Abs. 2 lit. d BauV vorliegend somit nicht erfüllt ist, ist der angefochtene Entscheid bereits aus diesem Grund aufzuheben. Einzugehen ist nachfolgend noch auf das von den Beschwerdeführenden ebenfalls gerügte Kriterium gemäss § 39 Abs. 2 lit. f BauV (gute Spiel-, Freizeit-, Erholungs- und Gartenanlagen sowie ökologische Ausgleichsflächen). 5.5 5.5.1 Im Fachbericht wird zu diesem Kriterium Folgendes ausgeführt: "Es sind verschiedene Freiräume mit unterschiedlichen Qualitäten geplant. Über die Gestaltung der privaten Gärten werden im Umgebungsplan keine Aussagen gemacht; hier wird die individuelle Gestaltung im Vordergrund stehen.