Im Übrigen hat das Erfordernis einer gemeinsamen Autoabstellanlage durchaus auch inhaltlich seine Berechtigung, führt dies doch dazu, dass die Erschliessungsflächen ebenfalls zusammengefasst werden können und die entsprechenden, nicht hierfür in Anspruch genommenen Flächen für eine qualitätsvolle Gestaltung der Überbauung zur Verfügung stehen. Dies zeigt sich gerade auch in der vorliegenden Überbauung, in welcher die für die Erschliessungsstrasse verwendeten Flächen für anderweitige, qualitätsstiftende Nutzungen – wie Spiel- und Erholungs- oder ökologische Ausgleichsflächen – nicht mehr zur Verfügung stehen, hierfür aber benötigt würden (vgl. dazu nachfolgend).