Dass dies vorliegend nicht möglich wäre, wird von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht geltend gemacht, im Gegenteil verweist sie ausdrücklich auf die Überbauungsmöglichkeit in Regelbauweise. Dass letztere gegenüber der Arealüberbauung mit gewissen Nachteilen verbunden sein könnte, ist für die Beurteilung unmassgeblich und befreit nicht von der Erfüllung einzelner der Bewilligungsvoraussetzungen einer Arealüberbauung.