Wie vorstehend ausgeführt, muss eine Arealüberbauung jede einzelne der Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen, um von den entsprechenden Privilegien profitieren zu können. Können einzelne Kriterien aufgrund der spezifischen Lage oder anderweitiger Schwierigkeiten nicht erfüllt werden, so scheidet die Realisierung einer Arealüberbauung aus und die Parzelle ist nur in Regelbauweise überbaubar. Dass dies vorliegend nicht möglich wäre, wird von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht geltend gemacht, im Gegenteil verweist sie ausdrücklich auf die Überbauungsmöglichkeit in Regelbauweise.