8 von 10 lerdings nicht, auf die Erfüllung dieses Kriteriums zu verzichten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin und des Gemeinderats steht die Erfüllung dieses Kriteriums auch nicht im Ermessen des Gemeinderats, sondern es handelt sich – ebenso wie die Erfüllung der anderen Bewilligungsvoraussetzungen – um ein zwingendes Kriterium. Der Wortlaut von § 39 Abs. 2 BauV ist diesbezüglich eindeutig. Wie vorstehend ausgeführt, muss eine Arealüberbauung jede einzelne der Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen, um von den entsprechenden Privilegien profitieren zu können.