Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach die Bauverordnung nicht vorgebe, in welchem Ausmass die Abstellplätze vereint werden müssten und die Abstellplätze jeder Gebäudeeinheit durchaus kompakt zusammengehalten würden, vermag hieran nichts zu ändern. Dass es sich bei den bei den jeweiligen Einfamilienhäusern dezentral, sowohl räumlich wie funktionell separierter Anordnung nicht um eine gemeinsame Autoabstellanlage der Überbauung im Sinn von § 39 Abs. 2 lit. d BauG handelt, ist offensichtlich, das gegenteilige Vorbringen der Beschwerdeführerin ist geradezu abwegig und liesse das entsprechende Kriterium zum toten Buchstaben verkommen.