von § 39 Abs. 2 BauV umschriebenen Bewilligungsvoraussetzungen für Arealüberbauungen erfüllt sind, der Nachweis einer gesamthaft besseren Lösung im Sinn von § 50 Abs. 1 BauG bereits erbracht ist und das Projekt die gesetzlich vorgesehenen Nutzungsprivilegien einer Arealüberbauung in Anspruch nehmen kann. Einer zusätzlichen Gesamtwürdigung der Qualitätsziele bedarf es nicht (vgl. VGE vom 14. Dezember 2017 [WBE.2017.269], Erw. 1.2; VGE vom 16. November 2011 [WBE.2010.267], S. 9 [zum damals noch geltenden § 21 Abs. 2 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz vom 23. Februar 1994 [ABauV], siehe dazu auch BGer 1C_98/2012 vom 7. August 2012, Erw. 7.2 und 7.3).