7 von 10 kann ihnen nicht gefolgt werden. Eine derart weitgehende Auslegung von § 39 Abs. 1 lit. a BauV im Sinne eines allgemeinen Qualitätskriteriums lässt sich der Bestimmung nicht entnehmen. Diesbezüglich verhält es sich nach konstanter Rechtsprechung im Übrigen so, dass wenn alle der in lit. a–g von § 39 Abs. 2