Dies wird von den Beschwerdeführenden denn auch – zu Recht – nicht infrage gestellt. Soweit die Beschwerdeführenden das Kriterium der haushälterischen Bodennutzung allerdings in einem weiteren Sinn verstehen, wonach hierdurch sichergestellt werden soll, dass mit der Arealüberbauung eine einheitliche, städtebaulich und architektonisch sowie infrastrukturmässig überdurchschnittliche Lösung erzielt werden soll,