Die Beschwerdeinstanz kann sich diesen Ausführungen anschliessen. Mit der vorliegenden, für eine ländliche Gemeinde wie R. erreichten hohen Einwohnerdichte von ca. 90 E/ha entspricht das Bauvorhaben dem Kriterium der haushälterischen Bodennutzung ohne Weiteres, auch wenn die Errichtung einer Arealüberbauung mit Einfamilienhäusern nicht dem Standard entspricht. Dies wird von den Beschwerdeführenden denn auch – zu Recht – nicht infrage gestellt.