Die Beschwerdeführenden kritisieren zunächst, das Kriterium der haushälterischen Bodennutzung (§ 39 Abs. 2 lit. a BauV) sei nicht erfüllt. Hinter dem Kriterium der haushälterischen Bodennutzung steht die Forderung nach einem sparsamen und nachhaltigen Bodenverbrauch, was – nebst der ersten Bewilligungsvoraussetzung für eine Arealüberbauung – auch eine zentrale Zielsetzung des Raumplanungsgesetzes (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]); vgl. BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 1 N 12 ff.) ist.