6 von 10 zusätzlichen Gesamtwürdigung der Qualitätsziele bedarf es nicht (vgl. VGE vom 16. November 2011 [WBE.2010.267], S. 9 [zum damals noch geltenden § 21 Abs. 2 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz vom 23. Februar 1994 [ABauV], siehe dazu auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_98/2012 vom 7. August 2012, Erw. 7.2 und 7.3). Der Gemeinderat beauftragt nach Anhörung der Bauherrschaft auf deren Kosten eine unabhängige Fachperson mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme darüber, ob die Arealüberbauung eine gesamthaft bessere Lösung als die Regelbauweise ermöglicht.