g) gemeinsame Entsorgungseinrichtungen." Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Nachweis für eine gesamthaft bessere Lösung im Sinne von § 50 Abs. 1 BauG erbracht und das Projekt kann die gesetzlich vorgesehenen Nutzungsprivilegien einer Arealüberbauung (z.B. Bonus bezüglich der zulässigen Ausnutzung) in Anspruch nehmen. Einer