Sodann weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sich die Ausgangslange für die Beschwerdeführenden mit einem Verzicht auf die Arealüberbauung zugunsten einer Regelbauweise ihrer Ansicht nach keineswegs verbessern würde. Im Gegenteil würde aufgrund des Verlusts eines ausgebauten Untergeschosses ein Attikageschoss (oder Dachgeschoss) realisiert, was die Gebäude- und Firsthöhen erhöhen und die Weitsicht der Beschwerdeführenden wesentlich einschränken würde. 5.2