Dass die sorgfältige und rationelle Erschliessung mit dem gewählten Einbahnregime gewährleistet werde, stehe sodann sowohl im Fachgutachten als auch in der Beschwerde ausser Frage. Und zum Kriterium der guten Spiel-, Freizeit, Erholungs- und Gartenanlagen sowie ökologische Ausgleichsflächen hält die Beschwerdegegnerin schliesslich fest, die Beschwerdeführenden würden offensichtlich das Prinzip einer Spielstrasse nicht kennen. Für Kinder des Wohnquartiers würden Erschliessungsflächen auch zum Spiel- und Freizeitbereich. Der Erschliessungsbereich in seiner Gesamtheit enthalte die besagten Spiel-, Freizeit-, Erholungsanlagen sowie ökologische Ausgleichsflächen.