Zur Frage der haushälterischen Nutzung des Bodens verweist die Beschwerdegegnerin auf den Fachbericht, der belege, dass dieses Kriterium bestens erfüllt sei. Die Themen der Gestaltung, Platzierung, etc. würden in den anderen Abschnitten des Fachberichts ausführlich behandelt. Dass die sorgfältige und rationelle Erschliessung mit dem gewählten Einbahnregime gewährleistet werde, stehe sodann sowohl im Fachgutachten als auch in der Beschwerde ausser Frage.