gemäss gesetzlicher Regelung aber keineswegs zwingend. Des Weiteren sei unter gemeinsamen Autoabstellanlagen nicht definiert, in welchem Ausmass die Abstellplätze vereint werden müssen. Beim bewilligten Projekt seien Abstellplätze jeder Gebäudeeinheit durchaus kompakt zusammengehalten und es bestehe keine willkürliche Platzierung. Eine Garage im Untergeschoss jeder Einheit sei bei diesem Grundstück die optimale Lösung. Jedoch sei aufgrund der Hanglage sowie der gesetzlichen Gegebenheiten zur Geschossigkeit des Untergeschosses das talseitige Freilegen einer Doppelgarage in Regelbauweise nicht möglich. Auch einen Hauszugang auf Zufahrtsniveau hätte man nicht zusätzlich abgraben dürfen.