5.1.3 Die Beschwerdegegnerin weist diesbezüglich zunächst darauf hin, dass die Vorteile, die aus der Ausgestaltung als Arealüberbauung resultierten, keineswegs profitorientiert seien, sondern ausschliesslich der guten architektonischen Gestaltung, der Eingliederung in die Umgebung und der Einpassung ins Gelände sowie dem Bestreben dienten, ein ansprechendes, optimiertes, wirtschaftliches Daheim für die Bauherren zu bieten. Zur Parkierung hält sie fest, dass aufgrund der steilen Hanglage und der schmalen, länglichen Parzelle eine sinnvolle gemeinsame Einstellhalle nicht möglich und auch nicht zielführend sei. Eine unterirdische Sammelgarage könne zwar vom Gemeinderat verlangt werden, sei