Andernfalls würde beinahe jeder Bauherr die genannten Flächen durch Erschliessungsflächen ersetzen. Eine Fläche könne nur entweder der Erschliessung oder aber der Erholung resp. dem ökologischen Ausgleich dienen. Diene die Fläche der Erholung/dem ökologischen Ausgleich dürfe sie konsequenterweise nicht vom motorisierten Verkehr befahren werden. 5.1.2 Der Gemeinderat hält dem entgegen, die 4'630 m2 grosse Bauparzelle sei ausserordentlich lang (Nord- Süd-Länge rund 207 m) und vorwiegend sehr schmal (bis zu 22 m). In Richtung West-Ost weise sie eine Hangneigung von rund 25 % auf. Dank dem Instrument Arealüberbauung könne eine einheitliche